Die Statuten
Unter dem Namen "Bund der Weinkenner" besteht ein Verein im Sinne der Art.60 ff.ZGB
Der Bund bezweckt, seinen Mitgliedern die nötigen Kenntnisse über gute, inländische Weinsorten jedes verfügbaren Jahrganges zu vermitteln und ihnen den Bezug von Wein an der Quelle, d.h. direkt vom Produzenten, zu ermöglichen. Für Weinlieferungen, deren Flaschen den Aufdruck "Bund der Weinkenner" nicht tragen, übernimmt der Bund keinerlei Verantwortung.
Das Rechtsdomizil des Bundes befindet sich beim Säckelmeister.
Dem Bunde können volljährige Personen beiderlei Geschlechts beitreten, die mindestens zwei Mitglieder des Bundes der Weinkenner als Paten stellen können.
Das Beitrittsgeld wird durch die Jahrestagung festgelegt, ebenso der
Jahresbeitrag. Dieser ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres zur Zahlung
fällig. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung kann der Vorstand den Ausschluss
eines Mitgliedes beschliessen unter Wahrung des Rekursrechtes an die nächste
Jahrestagung.
Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen durch schriftliche
Mitteilung an das Sekretariat.
Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand
unter Wahrung des Rekursrechtes an die nächste Jahrestagung.
Die Organe des Bundes sind:
a) die Jahrestagung
b) der Vorstand
c) der Konvent der Weinräte
Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern, die zugleich
"Weinrat" sein müssen (siehe 8.).
Er wird von der Jahrestagung gewählt und zwar jeweils auf eine Amtsdauer von 5
Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der
Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst unter Bestätigung durch die
nächste Jahrestagung.
Mitglieder, deren Zulassung ausschliesslich der Vorstand bestimmt, haben die Möglichkeit, durch Ablegen einer Weinprüfung vor dem Vorstand das Prädikat "Weinrat" zu erhalten. Die Prüfungsbestimmungen werden durch den Vorstand erlassen. In Ausnahmefällen kann der Vorstand von der Ablegung der Prüfung Umgang nehmen.
Der Vorstand stellt die Liste der Weinproduzenten auf, die den Mitgliedern empfohlen werden. Er bestimmt anhand von Proben laufend die aufzunehmenden Weinsorten, ändert und ergänzt die Liste der Produzenten nach seinem Gutdünken.
Der Obmann wird durch die Jahrestagung gewählt. Im übrigen konstituiert
sich der Vorstand selbst und bezeichnet:
den Schreiber
den Säckelmeister
und die Beisitzer
Der Vorstand besorgt alle Bundesgeschäfte. Er lässt Etiketten herstellen
mit dem Aufdruck "Bund der Weinkenner" , die an allen Lieferungen der
zugelassenen Produzenten für Mitglieder angebracht werden müssen. Er legt die
Verpflichtungen der Lieferanten fest und versendet an die Mitglieder Prospekte
mit den geltenden Weinlisten und stellt die Mitgliederkarten aus.
Der Vorstand erweitert ferner den Kreis der Lieferanten anhand von persönlichen
Augenscheinen in den in Betracht kommenden Gegenden. Der Vorstand ist
berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an den Konvent der Weinräte oder an
einzelne Weinräte zu delegieren.
Die Jahrestagung ist das oberste Organ. Sie wird jährlich einmal einberufen
zur:
Abnahme des Jahresberichtes
Abnahme der Jahresrechnung
Entgegennahme des Berichte der Rechnungsrevisoren
Festsetzung bzw. Änderung des Jahresbeitrages
Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
Mitgliederbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für die Abberufung des Vorstandes ist das qualifizierte Mehr von ¾ aller anwesenden Mitgliedern nötig, ebenso für die Auflösung des Bundes.
Alle zwei Jahre wählt die Jahrestagung zwei Rechungsrevisoren. Wiederwahl ist zulässig.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben auf das Bundesvermögen keinen Anspruch.
Im Falle der Auflösung des Bundes beschliesst die Jahrestagung auf Antrag des Vorstandes über die Verwendung des Bundesvermögens.
Soweit die vorstehenden Statuten keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten im übrigen die Vorschriften des ZGB.
Diese Statuten wurden an der konstituierenden Gründermitgliederversammlung vom 10.Mai 1952 genehmigt und durch die Jahrestagung 1980 in der vorliegenden Fassung revidiert.
Der Obmann:
Der Schreiber:
Alfred Hummel
Felix Speich