Statuten
A. Name, Sitz und Zweck
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Bund der Weinkenner» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Der Verein hat seinen Sitz beim Kassieramt
2. Zweck
Der Verein bezweckt:
- Vermitteln von Kenntnissen über gute, inländische Weinsorten
- Förderung des Austausches von Wissen und Erfahrung in Bezug zu Rebbau und Vinifikation
- Pflege von Beziehungen zu Weinproduzenten
B. Finanzen
3. Vereinsmittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Sämtliches Einkommen und Vermögen des Vereins ist ausschliesslich für den Vereinszweck zu verwenden.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Schulden des Vereins besteht nicht.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
C. Mitgliedschaft
4. Aufnahme
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die das 18. Altersjahr erreicht haben und den Vereinszweck unterstützen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Beschluss ist endgültig.
5. Austritt
Ein Mitglied kann mit einer Frist von mindestens drei Monaten vor Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand seinen Austritt auf diesen Zeitpunkt hin erklären. Es hat seine finanziellen Verpflichtungen bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen.
6. Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn:
- Der Jahresbeitrag nach 2 erfolglosen Mahnungen geschuldet ist
- Das Verbleiben des Mitgliedes das Ansehen oder wichtige Interessen des Vereins gefährdet
Das ausgeschlossene Mitglied hat ein Rekursrecht zuhanden nächster Mitgliederversammlung
D. Organisation
7. Die Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisionsstelle
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (oder die Jahrestagung). Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Der Vorstand bestimmt Datum, Ort und Zeit. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 20 Tag im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Wahl des Präsidiums, als Triumvirat möglich, des übrigen Vorstandes sowie der Revisoren
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern bei Rekursen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung von 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu erstellen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Das Präsidium als Triumvirat ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er entscheidet in allen Fragen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Seine Zuständigkeit umfasst insbesondere:
- Die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
- Die Einladung zu ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen, die Traktandierung sowie die Ausführung gefasster Beschlüsse
- Die Beschlussfassung über Mitgliederanträge
- Die Erstellung des Jahresberichts zuhanden der Mitgliederversammlung
- Die Erstellung des Budgets, der Jahresrechnung und der Bilanz zuhanden der Mitgliederversammlung
- Die Verfassung eines Protokolls von jeder Vorstandssitzung
- Die Erstellung der Liste der Weinproduzenten, die den Mitgliedern empfohlen werden
- Die Erweiterung des Kreises der Produzenten
- Die Organisation von Veranstaltungen und die Öffentlichkeitsarbeit
- Die Ernennung und Einsetzung von Arbeits- und Fachgruppen
- Die Ernennung der neben dem Kassieramt zeichnungsberechtigten Personen
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg auch per E-Mail gültig.
Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor, welche die Buchführung kontrollieren und dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht erstatten und Antrag stellen.
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Die Revision arbeitet im Rotationsprinzip. Wiederwahl ist zulässig.
E. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfordert die Traktandierung an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung und die Stimmenmehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben.
Bei der Auflösung des Vereins beschliesst die Mitgliederversammlung über den Verwendungszweck des Vereinsvermögens. Ein Rückfall von Vermögen an Mitglieder oder Spender ist ausgeschlossen.
F. Schlussbestimmungen
11. Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen die Statuten der Gründungsversammlung vom 10. Mai 1952 und die revidierten Statuten vom 1980. Sie treten nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung vom 15. August 2020 sofort in Kraft.
Ort und Datum
Geroldswil, 15. August 2020
Das Präsidium-Triumvirat:
Aerni Othmar
Hofstetter Ursula
Streiff Hans
Das Aktuariat:
Streiff Vreni